Satzung
§ 1 Name und Wesen
(1) Der Verein führt den Namen Fortuna Emsdetten e.V.
Er ist gegründet am 01.08.1951.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Emsdetten.
Seine Farben sind: Blau – Weiß.
(2) Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des
katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-
Diözesanverbandes Münster.
Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt
der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-
Zeichen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und
untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und
Pflichten.
(4) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
(5) Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.
(6) Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
(7) Der Verein DJK Fortuna Emsdetten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(8) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
(1) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
(2) Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die
Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.
(3) Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
(4) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.
(5) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
(6) Der Verein ist bemüht, dem Umweltschutz im Rahmen seiner Betätigung Rechnung zu tragen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
(2) Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Förderer.
(3) Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen des DJK Sportverbandes und der Fachverbände.
(3) Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.
§ 4 Aufnahme, Austritt und Ausschluss
(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat wirksam.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für zumindest ein Kalendervierteljahr im Rückstand ist. Als Ausschlussgrund gilt auch unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an des DJK-Diözesanvorstand zulässig. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsvorstand schriftlich eingelegt werden. Der Vorstand kann der Berufung mit einfacher Mehrheit abhelfen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Ausschließungsbeschluss mit Ablauf der Berufungsfrist wirksam. Mit Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses endet die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
(1) die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu benutzen.
(2) im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht
(1) die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;
(2) am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
(3) eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, in christlicher Verantwortung zu leben;
(4) die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;
(5) die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§ 7 Beiträge und Umlagen; Arbeitseinsätze
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
(2) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen beschließen.
(3) Die Höhe der Beiträge und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Zahlungsmodalitäten (Dauer der Beitragszeiträume etc.) werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt.
(4) Der Vorstand ist nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung berechtigt, nach Bedarf
Arbeitseinsätze für Mitglieder zum Bau oder zur Pflege der Sportanlagen anzuordnen, wobei es den Mit-
Gliedern freisteht, anstelle des Arbeitseinsatzes die Zahlung eines vom Vorstand festgesetzten Entgelts zu leisten.
§ 8 Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand).
§ 9 Vorstand
Zum Vereinsvorstand gehören:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
c) der/die Kassenwart/in,
d) der/die Geschäftsführer/in;
diese bilden den geschäftsführenden Vorstand;
e) der/die Schriftführer/in,
f) der/die Zeug- und Gerätewart/in
g) der Seniorenobmann,
h) der Jugendobmann,
i) eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Anzahl von Beisitzern.
Für die Vorstandsmitglieder c) bis h) können Stellvertreter gewählt werden, die volles Stimmrecht haben.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn der/der Vorsitzende verhindert ist.
§ 1o Aufgaben des Vereinsvorstandes
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
Er ist befugt, bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode andere Vereinsmitglieder mit der kommissarischen Fortführung des Amtes zu beauftragen.
Er hält seine Sitzungen grundsätzlich in monatlichen Abständen ab. Je nach Bedarf können die Abstände auch kürzer oder länger sein; der Abstand zwischen 2 Sitzungen darf die Dauer von 2 Monaten aber nicht überschreiten.
§ 11 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im einzelnen sind:
a) Der/die Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
b) Der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unterstützt/unterstützen den/die Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und vertreten ihn/sie im Verhinderungsfall.
c) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von dem/den gewählten Kassenprüfer(n) unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
d) Der/die Geschäftsführer/in) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins. Er ist verantwortlich für die Buchführung sowie das Abführen von Steuern
und Beiträgen. Er führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.
e) Der/die Sschriftführer/in fertigt die Protokolle und Einladungen. Bei Bedarf unterrichtet er die Presse über die sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten des Vereins. Er unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.
f) Dem/der Zeug- und Gerätewart/in ist die Sorge für die Gerätschaften des Vereins übertragen.
g) Der Seniorenobmann ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des Vereins im Seniorenbereich.
h) Dem Jugendobmann ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilung aufgetragen. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der DJK- Jugendordnung.
i) Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.
§ 12 Wahl und Beschlussfähigkeit
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlperiode beträgt für die Mitglieder des geschäftführenden Vorstands 2 Jahre; für die anderen Vorstandsmitglieder 1 oder 2 Jahr(e). Die Wahlperiode des jeweiligen Stellvertreters darf nicht in demselben Jahr enden wie die des Vertretenen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 13 Mitgliederversammlung
Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
- Mitgliederversammlung (jährlich)
- Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand, die zumindest 16-jährigen Mitglieder und die gesetzlichen Vertreter der bis 15-jährigen Mitglieder. Stimmberechtigt sind der Vorstand und die zumindest 16-jährigen Mitglieder.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr
d) Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen; Beschlussfassung über Arbeitseinsätze
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.
§ 15 Verfahrensbestimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Die Einladung kann schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung in der Tageszeitung Emsdettener Volkszeitung erfolgen.
Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(3) Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen, es sei denn, eine geheime Wahl wird beantragt. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.
(4) Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit von Wahlen und Beschlüssen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorzubringen. Der Vorstand entscheidet über die Rechtswirksamkeit auf seiner nächsten Sitzung. Bis zur Entscheidung des Vorstands gelten die Wahlen bzw. Beschlüsse als wirksam.
§ 16 Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK- Diözesanverband
(1) Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem DJK-Sportverband“ bzw. „Austritt aus dem DJK-Diözesanverband“ mit einer Ladungsfrist von 1 Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Austritt muss mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu übersenden.
(3) Der Austrittsbeschluß ist dem Diözesanverband mitzuteilen.
(4) Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.
(5) Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Sportverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen. Die Auflösung kann dann in jedem Fall von den anwesenden Mitgliedern mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.
Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19. Januar 2002 zu Emsdetten angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.












