Fortuna Emsdetten e.V. - Saison 2011/2012

Satzung

§ 1        Name und Wesen

(1)        Der Verein führt den Namen Fortuna Emsdetten e.V.
             Er ist gegründet am 01.08.1951.
             Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
             Er hat seinen Sitz in Emsdetten.
             Seine Farben sind: Blau – Weiß.

(2)        Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des
             katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-
             Diözesanverbandes Münster.
             Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt
             der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes. Der Verein führt die DJK-
             Zeichen.

(3)        Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und
             untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und
             Pflichten.

(4)        Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen             des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des             betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.

(5)        Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht             sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder.

(6)        Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK             Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden             jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten             Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit. Die             Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil             dieser Satzung.

(7)        Der Verein DJK Fortuna Emsdetten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar             gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der             Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

             Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von             Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,             einschließlich sportlicher Jugendpflege.

             Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie             eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die             satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine             Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die             dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe             Vergünstigungen begünstigt werden.

(8)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2        Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

(1)        Der Verein  fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung             geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung             aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet             Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.

(2)        Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er             bemüht sich um die
            Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und             Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des             Einzelnen in seiner freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.

(3)        Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen             zur Unfallverhütung.

(4)        Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen,             die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.

(5)        Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft             zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung             zu stellen.
            Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen             hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und             weltanschauliche Toleranz.

(6)        Der Verein ist bemüht, dem Umweltschutz im Rahmen seiner Betätigung             Rechnung zu tragen.

 

§ 3        Mitgliedschaft

(1)        Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele             und Aufgaben der DJK anerkennt.

(2)        Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
                        a) Aktive Mitglieder
                        b) Passive Mitglieder
                        c) Ehrenmitglieder
                        d) Förderer.

(3)        Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß einer besonderen Ehrenordnung des             Vereins und gemäß den Ehrenordnungen des DJK Sportverbandes und der             Fachverbände.

(3)        Die Mitglieder über 16 Jahren haben Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 4        Aufnahme, Austritt und Ausschluss

(1)        Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen             Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die             schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
            Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2)        Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss aus             dem Verein.

(3)        Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem             Vorstand. Er wird zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist             von einem Monat wirksam.

(4)       Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand             mit einfacher Mehrheit.
            Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die             Vereinsinteressen oder gegen die satzungsgemäß geforderten             Mitgliedsverpflichtungen verstößt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit             der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für zumindest ein Kalendervierteljahr im             Rückstand ist. Als Ausschlussgrund gilt auch unfaires oder unsportliches Verhalten             gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.

             Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung             zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der             schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie             einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem             betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.

            Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an des DJK-Diözesanvorstand zulässig.             Die Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des             Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsvorstand schriftlich eingelegt werden. Der             Vorstand kann der Berufung mit einfacher Mehrheit abhelfen. Wird die Berufung             nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, wird der Ausschließungsbeschluss mit Ablauf             der Berufungsfrist wirksam. Mit Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses             endet die Mitgliedschaft.

 

§ 5        Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

(1)       die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem             Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der Benutzerordnung zu             benutzen.

(2)        im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen             teilzunehmen.

 

§ 6        Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht

(1)        die Satzungen und Ordnungen der DJK anzuerkennen;

(2)        am Sportleben und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse              Veranstaltungen) und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen;

(3)       eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und sich zu bemühen, in             christlicher Verantwortung zu leben;

(4)        die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen;

(5)        die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

§ 7        Beiträge und Umlagen; Arbeitseinsätze

(1)        Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.

(2)       Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Verein die Erhebung von Umlagen             beschließen.

(3)       Die Höhe der Beiträge und Umlagen bestimmt die Mitgliederversammlung. Die                 Zahlungsmodalitäten (Dauer der Beitragszeiträume etc.) werden vom Vorstand                  mit einfacher Mehrheit  festgelegt.

(4)       Der Vorstand ist nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung             berechtigt, nach Bedarf

            Arbeitseinsätze für Mitglieder zum Bau oder zur Pflege der Sportanlagen             anzuordnen, wobei es den Mit-
            Gliedern freisteht, anstelle des Arbeitseinsatzes die Zahlung eines vom Vorstand             festgesetzten Entgelts zu leisten.

 

§ 8        Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

             1. die Mitgliederversammlung,

             2. der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand).

 

§ 9        Vorstand

Zum Vereinsvorstand gehören:

            a)         der/die Vorsitzende,
            b)         der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n),
            c)          der/die Kassenwart/in,
            d)         der/die Geschäftsführer/in;

diese bilden den geschäftsführenden Vorstand;

            e)         der/die Schriftführer/in,
            f)          der/die Zeug- und Gerätewart/in
            g)         der Seniorenobmann,  
            h)         der Jugendobmann,
            i)          eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Anzahl von                                       Beisitzern.

Für die Vorstandsmitglieder c) bis h) können Stellvertreter gewählt werden, die volles Stimmrecht haben.

Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein stellvertretender Vorsitzender nur vertretungsberechtigt ist, wenn der/der Vorsitzende verhindert ist.

 

§ 1o      Aufgaben des Vereinsvorstandes

Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

Er erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich als geschäftsführender Vorstand. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für eine oder mehrere Abteilungen entscheidet der Vorstand als Gesamtvorstand.

Der Vorstand kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

Er ist befugt, bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während der Wahlperiode andere Vereinsmitglieder mit der kommissarischen Fortführung des Amtes zu beauftragen.

Er hält seine Sitzungen grundsätzlich in monatlichen Abständen ab. Je nach Bedarf können die Abstände auch kürzer oder länger sein; der Abstand zwischen 2 Sitzungen darf die Dauer von 2 Monaten aber nicht überschreiten.

 

§ 11      Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins. Die Aufgaben im einzelnen sind:

a)         Der/die Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den             Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

b)         Der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unterstützt/unterstützen den/die             Vorsitzende(n) bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben und vertreten ihn/sie im             Verhinderungsfall.

c)         Der/die Kassenwart/in verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den             Haushaltsplan auf. Die  Kasse wird von dem/den gewählten Kassenprüfer(n) unter             Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

d)         Der/die Geschäftsführer/in) führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des             Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins. Er ist verantwortlich für die             Buchführung sowie das Abführen von Steuern
            und Beiträgen. Er führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.

e)         Der/die Sschriftführer/in fertigt die Protokolle und Einladungen. Bei Bedarf             unterrichtet er die Presse über die sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten             des Vereins. Er unterstützt die Verbreitung der DJK-Verbandszeitschrift.

f)          Dem/der Zeug- und Gerätewart/in ist die Sorge für die Gerätschaften des Vereins             übertragen.

g)         Der Seniorenobmann ist verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb des             Vereins im Seniorenbereich.

h)         Dem Jugendobmann ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und             Schülerabteilung aufgetragen. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der DJK-            Jugendordnung.

i)          Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.

 

§ 12      Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitglieder­versammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahlperiode beträgt für die Mitglieder des geschäftführenden Vorstands 2 Jahre; für die anderen Vorstandsmitglieder 1 oder 2 Jahr(e). Die Wahlperiode des jeweiligen Stellvertreters darf nicht in demselben Jahr enden wie die des Vertretenen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 13      Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:

- Mitgliederversammlung (jährlich)

- Außerordentliche Mitgliederversammlung.

Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand, die zumindest 16-jährigen Mitglieder und die gesetzlichen Vertreter der bis 15-jährigen Mitglieder. Stimmberechtigt sind der Vorstand und die zumindest 16-jährigen Mitglieder.

 

§ 14      Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)        Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

             a)   Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher                    Bedeutung für den Verein einschließlich von Satzungsänderungen

             b)   Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer

             c)   Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene                    Geschäftsjahr

             d)   Festsetzung der Vereinsbeiträge und der Umlagen; Beschlussfassung über                    Arbeitseinsätze

 (2)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der             Vorstand dies mit einfacher
            Stimmenmehrheit beschließt oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung             schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3)        Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlichen             Mitgliederversammlung ist dem DJK-Kreis- bzw. Diözesanverband zu             übersenden.

 

§ 15      Verfahrensbestimmungen

(1)        Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung             und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

             Die Einladung kann schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung             in der Tageszeitung Emsdettener Volkszeitung erfolgen.

            Anträge müssen 1 Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht             werden.

(2)        Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß             eingeladen ist.

             Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt             ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen             werden nicht mitgezählt.

(3)        Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen, es sei             denn, eine geheime Wahl wird beantragt. Abwesende können gewählt werden,             sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt             haben.

(4)        Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll             festzuhalten, das vom Vorsitzenden,  dem Geschäftsführer und dem             Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(5)        Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit von Wahlen und Beschlüssen sind             innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach der Mitgliederversammlung             schriftlich beim Vorstand vorzubringen. Der Vorstand entscheidet über die             Rechtswirksamkeit auf seiner nächsten Sitzung. Bis zur Entscheidung des             Vorstands gelten die Wahlen bzw. Beschlüsse als wirksam.

 

§ 16      Austritt des Vereins aus dem DJK-Sportverband sowie dem DJK-                          Diözesanverband

(1)        Der Austritt kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem             DJK-Sportverband“ bzw. „Austritt aus dem DJK-Diözesanverband“ mit einer             Ladungsfrist von 1 Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen             werden. Der Austritt muss mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der             Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2)        Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist dem Diözesanverband zu             übersenden.

(3)        Der Austrittsbeschluß ist dem Diözesanverband mitzuteilen.

(4)        Der Austritt wird rechtskräftig mit Ende des Kalenderjahres.

(5)        Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins fallen             Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom             Sportverband, Bistum oder von der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden,             an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

 

§ 17      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.

Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen. Die Auflösung kann dann in jedem Fall von den anwesenden Mitgliedern mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesanverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesan- und Bundesverband unverzüglich mitzuteilen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der vorstehende Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19. Januar 2002 zu Emsdetten angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

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